Ausrüstung mit Hilfsmitteln der Krankenfürsorge
§ 45
Die Ausrüstung der Schiffe und ihrer Rettungsboote mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge ist unter Berücksichtigung der Anzahl der an Bord befindlichen Personen nach den Vorschriften der Anlage 5 und der Anlage 6 (Anm.: Anlage 6 nicht darstellbar) vorzunehmen.
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