§ 45 SchUG-BKV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

Fernbleiben von der Schule

§ 45

(1) Ein Studierender gilt als gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 vom Schulbesuch abgemeldet,

  1. 1. wenn er länger als zwei Wochen ununterbrochen dem gesamten Unterricht fernbleibt, ohne sein Fernbleiben zu begründen, und
  2. 2. wenn auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung, weiterhin Studierender der Schule bleiben zu wollen, innerhalb von zwei Wochen nicht bei der Schule eintrifft.

    Die Wiederaufnahme des Studierenden ist nur dann zulässig, wenn die Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.

(2) Abs. 1 Z 1 findet auf Fernstudierende nur hinsichtlich der Sozialphase Anwendung.

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