§ 45. Allgemeinbildende höhere Bundesschulen.
(1) Die öffentlichen allgemeinbildenden höheren Schulen sind als „Allgemeinbildende höhere Bundesschulen“ zu bezeichnen.
(2) Die einzelnen Formen und Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:
- Bundesgymnasium,
- Bundesrealgymnasium,
- Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium,
- Bundes-Oberstufenrealgymnasium,
- Bundes-Aufbaugymnasium und Bundes-Aufbaurealgymnasium,
- Bundesgymnasium für Berufstätige, Bundesrealgymnasium für Berufstätige und Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium für Berufstätige.
(3) Die öffentlichen Höheren Internatsschulen führen die Bezeichnung „Höhere Internatsschulen des Bundes (Bundeserziehungsanstalten)“. Werden sie als Werkschulheim geführt, so führen sie die Bezeichnung „Bundeswerkschulheim“. Bei Bundeswerkschulheimen kann überdies die handwerkliche Fachrichtung angeführt werden, die an der Schule unterrichtet wird.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 327/1988)
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118454
alte Dokumentnummer
N7196212087Y
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)