§ 45 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

§ 45. Allgemeinbildende höhere Bundesschulen.

(1) Die öffentlichen allgemeinbildenden höheren Schulen sind als „Allgemeinbildende höhere Bundesschulen“ zu bezeichnen.

(2) Die einzelnen Formen und Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:

(3) Die öffentlichen Höheren Internatsschulen führen die Bezeichnung „Höhere Internatsschulen des Bundes (Bundeserziehungsanstalten)“. Werden sie als Werkschulheim geführt, so führen sie die Bezeichnung „Bundeswerkschulheim“. Bei Bundeswerkschulheimen kann überdies die handwerkliche Fachrichtung angeführt werden, die an der Schule unterrichtet wird.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 327/1988)

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118454

alte Dokumentnummer

N7196212087Y

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