Untersuchung und Begutachtung
§ 45.
(1) Zur Untersuchung und Begutachtung entsprechend der in den Methoden festgesetzten Anforderungen im Rahmen der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle sind die Saatgutanerkennungsbehörden befugt.
(2) Soweit die Saatgutanerkennungsbehörden außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Prüfung oder Begutachtung heranziehen, haben sie in ihrem Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen.
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