§ 45 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1962

Beurkundung des Wahlvorganges und Bekanntgabe des Ergebnisses.

§ 45

(1) § 45.Über den Wahlvorgang ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alles Wesentliche zu enthalten hat, von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterschreiben und mit dem Verzeichnis der Wahlberechtigten, den abgegebenen Stimmzetteln und den allfälligen Vollmachten bei den Justizverwaltungsakten aufzubewahren ist. Jeder Wahlberechtigte kann in diese Akten Einsicht nehmen.

(2) Das Ergebnis der Wahl ist den Wahlberechtigten schriftlich mitzuteilen. Außerdem ist es beim Gerichtshof erster Instanz dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes, beim Oberlandesgericht und beim Obersten Gerichtshof dem Bundesministerium für Justiz bekanntzugeben.

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