§ 45 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Beurkundung des Wahlvorganges und Bekanntgabe des Ergebnisses

§ 45.

(1) Über den Wahlvorgang ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alles Wesentliche zu enthalten hat, von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterschreiben und mit dem Verzeichnis der Wahlberechtigten, den abgegebenen Stimmzetteln und den allfälligen Vollmachten bei den Justizverwaltungsakten aufzubewahren ist. Jeder Wahlberechtigte kann in diese Akten Einsicht nehmen.

(2) Das Ergebnis der Wahl ist spätestens am dritten Arbeitstag nach der Wahl durch Aushang an der Gerichtstafel des Gerichtshofes kundzumachen. Außerdem ist es

  1. 1. beim Gerichtshof erster Instanz dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes,
  2. 2. beim Oberlandesgericht (einschließlich der Wahlergebnisse der unterstellten Gerichtshöfe erster Instanz) dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes und dem Bundesministerium für Justiz sowie
  3. 3. beim Obersten Gerichtshof dem Bundesministerium für Justiz

Schlagworte

Wahlergebnis

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40048370

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