Richter
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§ 45.
Für Richter ohne bestimmten Dienstort, Hilfsrichter und Richteramtsanwärter tritt bei Anwendung des I. Hauptstückes an die Stelle des Dienstortes der ständige Verwendungsort.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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§ 45.
Für Richter ohne bestimmten Dienstort, Hilfsrichter und Richteramtsanwärter tritt bei Anwendung des I. Hauptstückes an die Stelle des Dienstortes der ständige Verwendungsort.
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