§ 45 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55

Reifeprüfungszeugnis und ergänzende Bestimmungen

§ 45.

(1) Das Reifeprüfungszeugnis und das Jahreszeugnis der letzten Schulstufe sind miteinander in der Weise zu verbinden, daß auf einem Formular beide Zeugnisse in getrennter Aufstellung erfaßt sind. Dies gilt nicht für den Fall, daß kein Antreten zur Reifeprüfung erfolgt oder die Reifeprüfung nicht positiv abgeschlossen wird.

(2) Bei Prüfungsgebieten, in welchen eine mündliche Schwerpunktprüfung oder eine Fachbereichsarbeit abgelegt wurden, sind entsprechende Hinweise aufzunehmen.

(3) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 5 ist in das Reifeprüfungszeugnis ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.

(4) Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen ein

neues Jahreszeugnis auszustellen und im Sinne des Abs. 1 mit dem Reifeprüfungszeugnis zu verbinden. Das ursprünglich ausgestellte Zeugnis ist einzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12123159

alte Dokumentnummer

N7199012774J

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