§ 45 PSASV

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1994

Mechanische Schwingungen

§ 45

(1) Die PSA zur Verhütung negativer Auswirkungen von mechanischen Schwingungen müssen die für den geschützten Körperteil schädlichsten Schwingungskomponenten in angemessener Art und Weise abschwächen können.

(2) Der tatsächliche Wert der Beschleunigungen, denen der Verwender durch diese Schwingungen ausgesetzt ist, darf in keinem Fall die Grenzwerte überschreiten, die für die Dauer der täglichen Höchstexposition, die für den geschützten Körperteil vorhersehbar ist, empfohlen sind.

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