§ 45 Pflanzenschutzgesetz 2011

Alte FassungIn Kraft seit 16.2.2011

9. Abschnitt

Schlussbestimmungen Ausnahmen

§ 45.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung – sofern keine Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen besteht – allgemein oder für Einzelfälle Ausnahmen von der Anwendbarkeit bestimmter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahmen festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40126879

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