9. Abschnitt
Schlussbestimmungen Ausnahmen
§ 45.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung – sofern keine Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen besteht – allgemein oder für Einzelfälle Ausnahmen von der Anwendbarkeit bestimmter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahmen festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Gesetzesnummer
20007154
Dokumentnummer
NOR40126879
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