§ 45 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1970

Streitanmerkungen

§ 45.

(1) Bei Gericht anhängige Streitverfahren über die Zugehörigkeit von Patenten, über Pfandrechte oder sonstige dingliche Rechte an Patenten sowie die Verfahren über Nennung als Erfinder (§ 20 Abs. 5 und 6), Bestehen eines Vorbenützerrechtes (§ 23) und Einräumung von Zwangslizenzen (§ 36), ferner wegen Rücknahme (§ 47), Nichtigerklärung (§ 48), Aberkennung (§ 49) und Abhängigerklärung (§ 50) sind auf Antrag im Patentregister anzumerken (Streitanmerkung).(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 8)

(2) Die Streitanmerkung hat die Wirkung, daß die Entscheidung auch gegen die Personen, welche erst nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Gesuches um Streitanmerkung beim Patentamt Eintragungen in das Patentregister erwirkt haben, ihre volle Wirksamkeit äußert.

Schlagworte

Klagsanmerkung, Zivilprozeß, Prozeß

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028691

alte Dokumentnummer

N2197026777S

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