Streitanmerkungen
§ 45.
(1) Bei Gericht anhängige Streitverfahren über die Zugehörigkeit von Patenten, über Pfandrechte oder sonstige dingliche Rechte an Patenten sowie die Verfahren über Nennung als Erfinder (§ 20 Abs. 5 und 6), Bestehen eines Vorbenützerrechtes (§ 23) und Einräumung von Zwangslizenzen (§ 36), ferner wegen Rücknahme (§ 47), Nichtigerklärung (§ 48), Aberkennung (§ 49) und Abhängigerklärung (§ 50) sind auf Antrag im Patentregister anzumerken (Streitanmerkung).(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 8)
(2) Die Streitanmerkung hat die Wirkung, daß die Entscheidung auch gegen die Personen, welche erst nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Gesuches um Streitanmerkung beim Patentamt Eintragungen in das Patentregister erwirkt haben, ihre volle Wirksamkeit äußert.
Schlagworte
Klagsanmerkung, Zivilprozeß, Prozeß
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12028691
alte Dokumentnummer
N2197026777S
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