§ 45 MMHmG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2003

Berufsausübung als Heilmasseur

§ 45.

Eine Berufsausübung als Heilmasseur darf

  1. 1. freiberuflich oder
  2. 2. im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder
  3. 3. im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen oder
  4. 4. im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem freiberuflich tätigen Arzt oder einer Gruppenpraxis oder
  5. 5. im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten

    erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2017

Gesetzesnummer

20002351

Dokumentnummer

NOR40037455

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