§ 45
(1) § 45.Die Eintragungen in die Aufzeichnungen (§§ 39 bis 44) sind in der Regel für Mineralöl am Tag der Herstellung, der Aufnahme, der Wegbringung, des Verbrauches oder der Verwendung und für Flüssiggas am Tag der Lieferung oder der Aufnahme vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.
(2) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörigen Belege eingesehen werden können.
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