§ 45 LSD-BG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

2. Unterabschnitt

Erwirkung der Zustellung der Entscheidungen inländischer Behörden in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat Grundsätze

§ 45.

Die inländische Behörde, die eine in § 42 genannte Entscheidung gefällt hat, hat zu veranlassen, dass diese Entscheidung einem Beschuldigten mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat zugestellt wird. Erscheint die Zustellung im Inland nach § 41 und den Regelungen des Zustellgesetzes im Vorhinein aussichtslos oder erweist sie sich als unmöglich, ist eine Zustellung im Mitgliedstaat, in dem der Beschuldigte seinen Sitz oder Wohnsitz hat, entsprechend § 46 zu veranlassen.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

20009555

Dokumentnummer

NOR40181732

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