§ 45 KGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Höhe des Krankenversicherungsbeitrages

§ 45

(1) Die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages ist nach den §§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. e und 51b Abs. 1 erster Satz ASVG zu ermitteln.

(2) Beitragsgrundlage ist der doppelte Betrag des bezogenen Karenzgeldes oder der bezogenen Teilzeitbeihilfe.

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