§ 45.
Für Sachschäden einschließlich des Schadens an mitgeführtem Handgepäck haftet das Unternehmen dem Fahrgast nach denselben Vorschriften, jedoch bei leicht fahrlässig verursachten Schäden nur bis zum Höchstbetrag von 200 Euro (2 752 S) je Ereignis.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Gesetzesnummer
20001147
Dokumentnummer
NOR40016080
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
