§ 45 JGH-Wien-Auflassung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Kosten des Strafverfahrens

§ 45

(1) Die Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft sind auch bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages nicht zu berücksichtigen.

(2) Im übrigen hat das Gericht die vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens ganz oder teilweise auch dann für uneinbringlich zu erklären (§ 391 StPO), wenn die Verpflichtung zum Kostenersatz das Fortkommen des Verurteilten erschweren würde.

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