Kosten des Strafverfahrens
§ 45
(1) Das Gericht hat die vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens ganz oder teilweise auch dann für uneinbringlich zu erklären, wenn die Verpflichtung zum Kostenersatz das Fortkommen des Verurteilten erschweren würde.
(2) Im Fall eines außergerichtlichen Tatausgleichs ist von einem Pauschalkostenbeitrag nach § 388 StPO abzusehen, wenn die Zahlung dieses Beitrags das Fortkommen des Jugendlichen erschweren würde.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)