§ 45 HSG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Einsprüche gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen,

Fakultätsvertretungen und Studienrichtungsvertretungen

§ 45

(1) § 45.Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft hat über Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahlen in alle Organe der Hochschülerschaften mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Jede wahlwerbende Gruppe und jede Kandidatin oder jeder Kandidat für Studienrichtungsvertretungen ist berechtigt, Einsprüche binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der oder dem Vorsitzenden der betreffenden Wahlkommission einzubringen.

(3) Die Wahlkommission hat zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und den Einspruch und die Stellungnahme der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft zu übermitteln.

(4) Einem Einspruch ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch die Mandatsverteilung beeinflußt werden konnte. Eine ungültig erklärte Wahl ist nach Maßgabe des § 46 zu wiederholen.

(5) Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Wahlkommission oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist die Ermittlung richtigzustellen, die erfolgte Verlautbarung der Wahlkommission zu widerrufen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren. In diesem Fall hat allenfalls eine Neuzuweisung von Mandaten zu erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch.

(6) Gegen Entscheidungen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft kann binnen zwei Wochen Berufung an die Bundesministerin oder den Bundesminister als zweite und letzte Instanz erhoben werden. Die Berufung ist bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft einzubringen und von dieser gemeinsam mit einer Stellungnahme der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu übermitteln.

(7) Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch oder über eine Berufung haben alle wahlwerbenden Gruppen und die zur Wahl zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für das jeweilige Organ Parteistellung.

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