Nichtigerklärung von Beurteilungen
§ 45.
(1) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat die Beurteilung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn
- 1. bei einer Prüfung die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde oder
- 2. bei einer Prüfung oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit die Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde.
(2) Die Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.
(3) Prüfungen, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung (§ 55) abgelegt wurden, und Beurteilungen wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung erfolgten, sind absolut nichtig. Eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der Wiederholungen erfolgt nicht.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40196582
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