Voraussetzungen
§ 45
(1) Erdgasleitungsanlagen sind so zu errichten, zu erweitern, zu ändern und zu betreiben, dass
- 1. das Leben oder die Gesundheit
- a) des Inhabers der Erdgasleitungsanlage,
- b) der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen und
- c) der Nachbarn nicht gefährdet wird;
- 2. dingliche Rechte von Nachbarn nicht gefährdet werden;
- 3. Nachbarn durch Lärm, Geruch oder in anderer Weise nicht unzumutbar belästigt werden;
- 4. die sicherheitstechnischen Vorschriften eingehalten werden sowie
- 5. die einschlägigen Regeln der Technik eingehalten werden.
(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
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