§ 45 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2000

Voraussetzungen

§ 45

(1) Erdgasleitungsanlagen sind so zu errichten, zu erweitern, zu ändern und zu betreiben, dass

  1. 1. das Leben oder die Gesundheit
  1. a) des Inhabers der Erdgasleitungsanlage,
  2. b) der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen und
  3. c) der Nachbarn nicht gefährdet wird;
  1. 2. dingliche Rechte von Nachbarn nicht gefährdet werden;
  2. 3. Nachbarn durch Lärm, Geruch oder in anderer Weise nicht unzumutbar belästigt werden;
  3. 4. die sicherheitstechnischen Vorschriften eingehalten werden sowie
  4. 5. die einschlägigen Regeln der Technik eingehalten werden.

(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

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