§ 45 Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1861

§. 45.

Sie haben der Landesstelle die zur statistischen Uebersicht des allgemeinen Bauzustandes und insbesondere des Communicationswesens zur Verfassung der Präliminarien der Baufonde und zur Uebersicht der Gebarung derselben erforderlichen Nachweisungen zu liefern, ferner die Projecte, Kostenüberschläge, dann die Anträge für sonstige von der Bewilligung oder Zustimmung der Landesstelle abhängige Herstellungen und Anschaffungen vorzulegen, im Auftrage derselben die technischen und sonstigen Erhebungen für die bei der Landesstelle auszuarbeitenden Projecte (§. 30) vorzunehmen und die Concurrenzverhandlungen hiefür zu vermitteln, in soferne sie Interessenten mehr als eines politischen Bezirkes umfassen. Den Kreisbehörden steht insbesondere zu, die durch die betreffenden Vorschriften geregelte Leitung der Ausführung und Instandhaltung jener Bauten im unterstehenden Amtsbereiche, die unter Beitragsleistung öffentlicher nicht ärarischer Fonde ausgeführt werden.

Schlagworte

Übersicht, Kommunikationswesen, Projekt, Konkurrenzverhandlung

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027639

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