§ 45 GMMO-VO 2020

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Tritt mit Beginn des Gastages 1.1.2026, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 7).

Gesonderte Regelungen zur Registrierung in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg

§ 45.

(1) Der MVGM organisiert in Abstimmung mit der Bilanzierungsstelle das Bilanzgruppensystem und ordnet jedem Vertragspartner und jeder Bilanzgruppe eine für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg gemeinsame eindeutige Identifikationsnummer zu, die von den Vertragsparteien bei jedem Datenaustausch und Schriftverkehr anzuführen ist. Bereits bestehende Identifikationsnummern behalten ihre Gültigkeit.

(2) Der gemäß § 37 Abs. 2 vorgesehene Vertragsabschluss mit dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes ist im Rahmen der Registrierung für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg nicht vorgesehen. Dies gilt ungeachtet der Bestimmung gemäß § 38 Abs. 2.

(3) Für die Registrierung und Gründung von Bilanzkreisen im angrenzenden vorgelagerten Marktgebiet in Deutschland gelten die dortigen rechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20010887

Dokumentnummer

NOR40269370

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