Tritt mit 1. Oktober 2016, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 11).
Fahrplan- und Nominierungsabwicklung
§ 45.
(1) Bilanzgruppenverantwortliche melden Fahrpläne an Ausspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebiets zu den Verteilernetzen in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg als Stundenzeitreihen beim Verteilergebietsmanager an.
(2) Die Übergabe der Gasmengen vom Bilanzgruppenverantwortlichen an den Verteilergebietsmanager nach § 37 Abs. 3 erfolgt nach den am Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebiets geltenden Regeln für die Übertragung von Gas zwischen Bilanzkreisen auf der Basis von Nominierungen.
(3) Der Verteilergebietsmanager bewirkt den Transport der von den Bilanzgruppenverantwortlichen nach § 37 Abs. 3 übergebenen Gasmengen in die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg auf Risiko der jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen.
(4) Der Verteilergebietsmanager prognostiziert den Summenverbrauch der Endverbraucher in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg und nominiert entsprechende Ausspeisungen bei den den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg angrenzenden vorgelagerten Netzbetreibern.
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