§ 45 GMMO-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2016

Tritt mit 1.10.2016, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 11) und mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 238/2016

Fahrplan- und Nominierungsabwicklung

§ 45.

(1) Bilanzgruppenverantwortliche melden je Bilanzgruppe Endverbraucherfahrpläne sowie Fahrpläne für Grenzkopplungspunkte gemäß § 37 Abs. 3 als Stundenzeitreihen beim Verteilergebietsmanager an.

(2) Die Übergabe der Gasmengen vom Bilanzgruppenverantwortlichen an den Verteilergebietsmanager nach § 37 Abs. 3 erfolgt nach den am Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebiets geltenden Regeln für die Übertragung von Gas zwischen Bilanzkreisen auf der Basis von Nominierungen.

(3) Der Verteilergebietsmanager bewirkt den Transport der von den Bilanzgruppenverantwortlichen nach § 37 Abs. 3 übergebenen Gasmengen in die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg auf Risiko der jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen.

(4) Der Verteilergebietsmanager prognostiziert den Summenverbrauch der Endverbraucher in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg, berücksichtigt die Fahrpläne für Grenzkopplungspunkte gemäß § 37 Abs. 3 und nominiert entsprechende Ausspeisungen bei den den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg angrenzenden vorgelagerten Netzbetreibern.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 238/2016

Schlagworte

Fahrplanabwicklung

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021

Gesetzesnummer

20007844

Dokumentnummer

NOR40186559

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)