§ 45 FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

§ 45.

(1) Der Beitrag der Länder (Länderbeitrag) beträgt 24 S je Kalenderjahr und Landeseinwohner, soweit dieser das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Bundesminister für Finanzen hat den Länderbeitrag mit je einem Zwölftel von den monatlichen Vorschüssen auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten und an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, abzuführen.

(2) Die Zahl der im Abs. 1 genannten Einwohner bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis.

(3) Das Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz hat den Beitrag der Länder durch Verordnung festzustellen. Die Wirksamkeit einer solchen Verordnung ist im Falle einer Volkszählung mit Beginn des Kalenderjahres festzusetzen, in dem die Ergebnisse der Volkszählung vom Statistischen Zentralamt veröffentlicht werden; im Falle der Änderung von Landesgrenzen mit Beginn des der Änderung folgenden Kalenderjahres.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095445

alte Dokumentnummer

N6196723159L

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