§ 45 FGV 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Lagerung der Druckgefäße

§ 45.

(1) Druckgefäße dürfen nur dann aufeinander gelagert werden, wenn sie hiefür besonders gebaut sind. Werden mehr als zwei Druckgefäße aufeinander gelagert, so müssen sie gegen Abstürzen gesichert sein.

(2) Die Lagerung von Druckgefäßen in Regalen ist nur dann zulässig, wenn es sich um Druckgefäße handelt, deren jeweilige Füllmenge 15 kg nicht übersteigt, und wenn die Regale aus nichtbrennbaren Werkstoffen hergestellt sind; als Regalböden sind glattgehobelte Holzbretter zulässig. Der Abstand zwischen den Druckgefäßen und der Unterseite des darüber liegenden Regalbodens muss mindestens 20 cm betragen.

(3) Bei der Lagerung in Regalen dürfen Druckgefäße, die händisch auf- und abgeladen werden, mit ihrem Fuß höchstens 1,75 m über dem Boden stehen, sonst (zB bei Palettenlagerung) ist eine Lagerhöhe bis einschließlich 7,50 m zulässig.

(4) Druckgefäße, die nicht bereits auf Grund ihrer Bauart genügend standfest sind oder die wegen ihres Aufstellungsortes umsturzgefährdet sind, müssen durch geeignete Vorrichtungen gegen Umstürzen gesichert sein.

(5) Werden Druckgefäße in Gruppen gelagert, so dürfen diese Gruppen eine Breite (Tiefe) von höchstens 3 m aufweisen, wenn sie von zwei gegenüberliegenden Seiten zugänglich sind. Sind Lagergruppen von Druckgefäßen nur von einer Seite zugänglich, so darf die Breite (Tiefe) der Lagergruppen jeweils höchstens 1,50 m betragen. Die Verkehrswege zwischen den Lagergruppen müssen so breit sein, dass ein sicherer Verkehr möglich ist, mindestens jedoch 60 cm. Eine Querunterteilung von Lagergruppen ist nicht erforderlich.

(6) Befüllte Druckgefäße dürfen nur stehend gelagert werden. Werden entleerte Druckgefäße liegend gelagert, so müssen sie gegen Abrollen gesichert sein.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275422

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