§ 45 Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

§ 45.

(1) Die Gebühren nach § 44 Z 1 und 3 sind jeweils am 1. der Monate Jänner, März, Mai, Juli, September und November für den betreffenden und den darauffolgenden Monat fällig. Für unbefristete Bewilligungen beginnt die Gebührenpflicht, wenn die Anträge in der Zeit vom 1. bis 15. des Monats eingebracht werden, am 1. des Monats, wenn die Anträge in der Zeit vom 16. bis zum Monatsletzten eingebracht werden, am nächsten Monatsersten. Die Zahlungspflicht endet in jedem Fall mit dem Ablauf des Monats, in dem die Bewilligung erlischt.

(2) Die Gebühren nach § 44 Z 2 und 4 sind bei der Einbringung des Antrages für die gesamte Dauer der befristeten Bewilligung zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147725

alte Dokumentnummer

N9197042634L

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