§ 45 ESAEG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2015

Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung

§ 45.

(1) Vorbehaltlich des Abs. 2 haben Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 4 durchführen, der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 anzugehören.

(2) Für Kreditinstitute, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, das gemäß § 3 als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannt wurde, entfällt die Verpflichtung gemäß Abs. 1.

(3) Gehört ein Kreditinstitut keiner Sicherungseinrichtung an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 4; § 7 Abs. 2 BWG ist anzuwenden.

(4) Sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen sind:

  1. 1. Das Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG),
  2. 2. der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Instrumenten gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG,
  3. 3. das Loroemissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 11 BWG),
  4. 4. das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 21 BWG)
  5. 5. die Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007.

Schlagworte

Einlagensicherungssystem

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20009251

Dokumentnummer

NOR40174340

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