§ 45 EpidemieG

Alte FassungIn Kraft seit 22.8.1947

Vorkehrungen im Bereiche der Militärverwaltung.

§ 45.

Die Durchführung der nach Maßgabe dieses Gesetzes im Bereiche der Militärverwaltung zu treffenden Vorkehrungen obliegt den Militärbehörden. Zu den gedachten Zwecken ist zwischen den Militärbehörden und den Sanitätsbehörden das Einvernehmen zu pflegen.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR12130030

alte Dokumentnummer

N8195029026L

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