§ 45 Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

5. ABSCHNITT

Besondere Arbeiten unter Wasser Sprengarbeiten unter Wasser

§ 45

(1) § 45.Bei Sprengarbeiten unter Wasser sind neben der auf Grund des § 33 Abs. 1 lit. a Z 11 des Arbeitnehmerschutzgesetzes als Bundesgesetz weiter geltenden Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten, BGBl. Nr. 77/1954 in der geltenden Fassung, die besonderen Erfordernisse solcher Arbeiten zu berücksichtigen. Sprengbefugte müssen die für solche Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzen.

(2) Die Sprengladung muß gesondert mit einem Boot zum Taucherfahrzeug oder zur Sprengstelle befördert werden; die gleichzeitige Mitnahme der Zündmaschine ist unzulässig. Die Lage der Sprengladung am Sprengort muß an der Wasseroberfläche kenntlich gemacht sein.

(3) Bei Gefahr von Streuströmen sind hochunempfindliche Zünder oder detonierende Zündschnüre zu verwenden. Die Zündung detonierender Zündschnüre hat in solchen Fällen elektrisch und oberhalb der Wasseroberfläche zu erfolgen.

(4) Bei Festlegung des Streubereiches ist auch auf die durch die Sprengung unter Wasser bedingte besondere Gefährdung Rücksicht zu nehmen.

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