Erholungsurlaub bei Fünftagewoche
§ 45.
(1) Gilt für einen Bediensteten die Fünftagewoche, so ist das Ausmaß des gebührenden Erholungsurlaubes (§§ 43 und 44) in der Weise umzurechnen, daß an die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.
(2) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Abs. 1 Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden.
(3) Ist das Urlaubsausmaß eines Bediensteten auf Arbeitstage umzurechnen und fällt während der Zeit seines Erholungsurlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so hat er Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag. Der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag besteht auch dann, wenn ein Samstagfeiertag an das Ende eines mindestens fünf Tage dauernden Erholungsurlaubes anschließt.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12102115
alte Dokumentnummer
N6198610253G
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)