Amtsbeschwerde
§ 45
Gegen Bescheide der Unabhängigen Verwaltungssenate, die in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
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