§ 45 BiozidG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Amtsbeschwerde

§ 45

Gegen Bescheide der Unabhängigen Verwaltungssenate, die in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

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