§ 45 BierStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 45.

Das Biersteuergesetz 1977, BGBl. Nr. 297, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991, tritt mit dem im § 46 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin auf Bier anzuwenden, für das die Steuerschuld vor diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für das in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, vor diesem Zeitpunkt gelegen ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

10004874

Dokumentnummer

NOR12053277

alte Dokumentnummer

N3199423453L

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