5. Abschnitt
A. Innerbetriebliche und behördliche Kontrolle der Wasserbeschaffenheit in Becken
§ 45
(1) § 45.Im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das täglich folgende Daten und Messungen einzutragen sind:
- 1. Name der mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betrauten Person,
- 2. Ergebnisse der Messungen des Desinfektionsmittelgehaltes am Beckenablauf; diese Messungen sind bei Becken mit einer Beckengröße von mehr als 130 m2 (Großbecken) mindestens dreimal täglich (zu Beginn, während und am Ende des Badebetriebes) und bei anderen Becken (Kleinbecken) zweimal täglich (zu Beginn und am Ende des Badebetriebes) durchzuführen; bei automatischer Messung und Regelung des Chlorgehaltes kann jeweils eine dieser Messungen entfallen,
- 3. Häufigkeit der Filterspülung,
- 4. pH-Wert-Messung am Beckenablauf zweimal täglich (zu Beginn und am Ende des Badebetriebes); bei automatischer Messung und Regelung des pH-Wertes, kann eine Messung entfallen,
- 5. die Redoxspannung in mV, sofern das Hallenbad, künstliche Freibad oder Warmsprudelbeckenbad über kontinuierlich arbeitende Redoxmeßgeräte verfügt,
- 6. Badebesuch (auszudrücken durch: stark, mittel oder schwach),
- 7. Füllwasserzusatz in m3,
- 8. bei Bädern bei einer Beckengröße von mehr als 130 m2:
- a) Verbrauch an Flockungsmittel,
- b) Verbrauch an Desinfektionsmittel,
- 9. Gehalt an Isocyanursäure einmal täglich bei Verwendung von Di- oder Trichlorisocyanursäure oder deren Natriumsalzen.
(2) Die Meßwasserproben sind 5 bis 20 cm unter der Oberfläche und 30 bis 50 cm vom Beckenrand entfernt zu entnehmen.
(3) Die pH-Wert-Bestimmung hat während des Betriebes elektrometrisch zu erfolgen oder ist kolorimetrisch mit Hilfe eines Gerätes durchzuführen, das im gewählten pH-Bereich Messungen mit Abstufungen von 0,2 erlaubt.
(4) Die Messung zur Bestimmung des freien und des gebundenen Chlors ist unmittelbar nach Entnahme der Probe unter Anwendung der DPD-Methode durchzuführen; das hiebei verwendete Gerät muß Messungen mit Abstufungen von 0,1 mg/l erlauben.
(5) Bei Verwendung von Ozon in der Aufbereitung des Wassers von Hallenbädern, künstlichen Freibädern und Warmsprudelbeckenbädern muß die Funktion der Aktivkohlefilter einmal wöchentlich kontrolliert werden. Dazu sind vor und nach jedem Aktivkohlefilter Wasserproben zu entnehmen und Messungen unter Anwendung der DPD-Methode vorzunehmen.
(6) Wasserhygienische Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 und 5 des Bäderhygienegesetzes sind dem Betriebstagebuch anzuschließen.
(7) Die Betriebstagebücher sind drei Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
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