Jagdwesen.
§ 45.
Die Ämter der Gaujägermeister und Kreisjägermeister werden aufgelöst. Ihre Aufgaben behördlicher Art gehen auf die zuständigen Landeshauptmannschaften und Bezirksverwaltungsbehörden über.
An die Stelle der Landeshauptmannschaften sind mit Inkrafttreten des
B-VG und des ÜG 1920 am 19. Dezember 1945 die Ämter der
Landesregierungen getreten.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000206
Dokumentnummer
NOR12003431
alte Dokumentnummer
N1194516431S
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