§ 45 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Reihung für die Aufnahme in den Bundesdienst

§ 45.

(1) Für die Aufnahme in den Bundesdienst ist die Person heranzuziehen, die bei der Eignungsprüfung die höchste Punktezahl erreicht hat. Sind mehrere Planstellen zu besetzen, sind die Bewerbungen in der Reihenfolge der erzielten Punktezahl heranzuziehen.

(2) Von der im Abs. 1 angeführten Reihenfolge darf nur abgewichen werden, soweit dies mit Rücksicht auf die Art der dienstlichen Aufgaben unbedingt erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR12105067

alte Dokumentnummer

N6199112173A

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