Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.
§ 45
§ 45. Die Studienkommissionen gemäß § 40 Abs. 1 und 3 haben folgende Aufgaben:
- 1. die Erlassung und Änderung von Studienplänen (§ 8 Kunsthochschul-Studiengesetz, § 17 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz);
- 2. die Erstattung von Vorschlägen für die Vollständigkeit der Fächer und Lehrveranstaltungen sowie der Lehraufträge im Rahmen der Studienpläne;
- 3. die Erstattung von Vorschlägen für die inhaltliche Koordination der Lehrveranstaltungen;
- 4. die Begutachtung von Anträgen auf Bewilligung eines studium irregulare (§ 16 Abs. 3 Kunsthochschul-Studiengesetz, § 13 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz);
- 5. die Erlassung von Richtlinien für die Entscheidung des Vorsitzenden über Anträge von Studierenden in Studienangelegenheiten (§ 44 Abs. 2);
- 6. die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Vorsitzenden;
- 7. Kritik der Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie die Ausarbeitung von Empfehlungen zu ihrer besseren Gestaltung;
- 8. die Untersuchung der Ursachen von Studienverzögerungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Quote der nichtbestandenen Prüfungen, und Ausarbeitung von Vorschlägen zu ihrer Beseitigung;
- 9. die Entscheidung über Anträge auf Studienverkürzung;
- 10. die Einrechnung von Semestern, die Anrechnung von Studien und die Anerkennung von Prüfungen (§§ 29, 30 und 31 Kunsthochschul-Studiengesetz, §§ 20 und 21 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz);
- 11. Feststellungen gemäß § 8 Abs. 9 des Kunsthochschul-Studiengesetzes;
- 12. die Festlegung von Fristen nach dem Studienförderungsgesetz.
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