§ 45 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Verpflichtungen des Bewilligungsinhabers, in dessen Kontrollbereich externe Arbeitskräfte tätig werden

§ 45.

(1) Der Bewilligungsinhaber, in dessen Kontrollbereich externe Arbeitskräfte tätig werden, trägt unmittelbar oder über vertragliche Vereinbarungen mit dem Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Strahlenschutzmaßnahmen, die sich unmittelbar aus der Art des Kontrollbereiches, dessen besonderen Gefahrensituationen und den speziellen Anforderungen des Einsatzes der externen Arbeitskräfte ergeben. Er hat sich insbesondere bei jeder im Kontrollbereich tätigen externen Arbeitskraft zu überzeugen, dass

  1. 1. diese die für die durchzuführende Tätigkeit erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt;
  2. 2. diese neben einer Unterweisung über die allgemeinen Grundsätze des Strahlenschutzes eine spezielle Unterweisung hinsichtlich der Besonderheiten des Kontrollbereiches und der durchzuführenden Tätigkeit erhalten hat und ihr die erforderlichen schriftlichen Arbeitsanweisungen zur Kenntnis gebracht wurden;
  3. 3. diese über die erforderliche persönliche Schutzausrüstung verfügt oder ihr diese zur Verfügung gestellt wurde;
  4. 4. die allgemeinen Grundsätze des Strahlenschutzes, insbesondere die Dosisgrenzwerte gemäß den §§ 10 bis 12 eingehalten werden.

(2) Der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass die Exposition dieser Arbeitskraft in einer der Art der Tätigkeit angemessenen Weise individuell und für die Dauer der Tätigkeit in diesem Kontrollbereich eindeutig zuordenbar überwacht wird.

(3) Im Zusammenhang mit dem Strahlenschutzpass sind vom Bewilligungsinhaber, in dessen Kontrollbereich externe Arbeitskräfte tätig werden, folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. 1. Überprüfung des vom Passinhaber vorgelegten Strahlenschutzpasses auf:
  1. a) Gültigkeit,
  2. b) Übereinstimmung mit den persönlichen Daten des Inhabers (Übereinstimmung mit den Daten eines amtlichen Lichtbildausweises),
  3. c) Arbeitgeber,
  4. d) aktuelle Dosiswerte,
  5. e) Ergebnis ärztlicher Kontrollen,
  6. f) allfällige Atemschutztauglichkeit sowie
  7. g) bereits erfolgte Strahlenschutzunterweisungen und -ausbildungen;
  1. 2. Eintragung von weiteren Strahlenschutzunterweisungen in den Strahlenschutzpass;
  2. 3. Eintragung der individuell ermittelten Exposition nach Abschluss der Tätigkeit der externen Arbeitskraft im Kontrollbereich in den Strahlenschutzpass oder unverzügliche schriftliche Mitteilung der individuell ermittelten Exposition an den Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens.

Schlagworte

Strahlenschutzausbildung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40077944

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