Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1995
§ 45. Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1966 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934, über das Studium der Katholischen Theologie bleiben unberührt.
(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 lit. d treten mit 1. Oktober 1967 in Kraft.
(4) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und 2 sind auf Bewerber anzuwenden, die eine Reifeprüfung nach den auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, erlassenen Vorschriften abgelegt haben. Auf andere inländische Bewerber sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften über die Studienberechtigungen und über die Ablegung von Ergänzungsprüfungen weiter anzuwenden. Insbesondere bleiben die auf Grund von Reifevermerken und der Absolvierung von Überbrückungskursen erworbenen Studienberechtigungen unberührt.
(5) Auf ordentliche Hörer, die ihr Studium vor dem Wintersemester 1966/67 begonnen haben oder noch vor dem Inkrafttreten der für ihre Studienrichtung zu erlassenden besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne beginnen werden, sind die derzeit für die betreffende Studienrichtung geltenden besonderen Studienvorschriften weiter anzuwenden, jedoch treten die Bestimmungen der §§ 21 (Anrechnung von Studien und Prüfungen), 32 (Ungültige Prüfungen), 33 (Zeugnisse), 41 (Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes), 42 (Aufsichtsbeschwerden) und 43 (Verfahren in Prüfungsangelegenheiten) dieses Bundesgesetzes an die Stelle der in den erwähnten besonderen Studienvorschriften dieselben Gegenstände regelnden Bestimmungen.
(6) Die im Abs. 6 erwähnten ordentlichen Hörer haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten der zu erlassenden neuen Studienvorschriften folgenden Semesters diesen neuen Studienvorschriften zu unterwerfen. In diesem Falle werden zurückgelegte Studien derselben Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.
(7) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 280/1991 treten mit 1. September 1991 in Kraft. Sie sind auf die Zulassungsverfahren ab dem Wintersemester 1991/92 anzuwenden.
(8) Der § 2 Abs. 1, der § 5 Abs. 3, der § 6 Abs. 5, der § 7 Abs. 1 und 3 bis 6, der § 12, der § 13 Abs. 1, 3 und 4, der § 14 Abs. 4 bis 8, der § 17 Abs. 2, der § 18 Abs. 1 und 2, der § 19 Abs. 2 und 3, der § 20 Abs. 1 und 3, der § 21 Abs. 3 bis 5 sowie Abs. 7 und 8, der § 22, der § 23 Abs. 2, der § 26 Abs. 3 bis 7 sowie Abs. 9 und 10, der § 27 Abs. 3, 5 und 7, der § 28 Abs. 1, 4 und 5, der § 30 Abs. 1, 3 und 5, der § 33 Abs. 2 und 3, der § 34 Abs. 1, 4 und 5, der § 38, der § 40, der § 43 Abs. 2 bis 4 und der § 45 Abs. 3 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 306/1992 tritt mit Maßgabe der folgenden Absätze mit 1. September 1992 in Kraft.
(9) Der § 6 Abs. 5 lit. e ist auf jene Studierenden, die vor dem 1. September 1992 an einer österreichischen Universität zum Studium rechtskräftig zugelassen worden sind, nicht anzuwenden.
(10) Für Ansuchen gemäß § 13 Abs. 3, die vor dem 1. September 1992 im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung eingelangt sind, ist § 13 Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992 anzuwenden.
(11) Für die Wiederholung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten, die bereits vor dem 1. September 1992 negativ beurteilt wurden, ist der § 30 Abs. 1, 3 und 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992 anzuwenden.
(12) Der § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 306/1992 ist auf alle jene Verfahren anzuwenden, die ab dem 1. September 1992 anhängig gemacht werden.
(13) Die zuständigen Organe der Universitäten (Hochschulen) sind verpflichtet, die an den § 17 Abs. 2 lit. a und c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 306/1992 angepaßten Studienpläne spätestens mit Beginn des Wintersemesters 1993/94 in Kraft zu setzen. Die Studienpläne dürfen bereits vor dem 1. September 1992 verlautbart, jedoch frühestens mit 1. September 1992 in Kraft gesetzt werden.
(14) Wenn die zuständigen Organe der Universitäten (Hochschulen) bis zum 31. März 1993 den Studienplan nicht gemäß Abs. 13 angepaßt haben, ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung berechtigt, dem zuständigen Organ der Universität (Hochschule) den Entwurf einer entsprechenden Änderung des Studienplanes zu übermitteln. Wird auf Grund des Entwurfes binnen eines Monats vom zuständigen Organ der Universität (Hochschule) keine entsprechende Änderung des Studienplanes vorgelegt, kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einen dem § 17 Abs. 2 lit. a und c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 306/1992 entsprechenden Studienplan erlassen.
(15) Der § 7 Abs. 1, 6 und 7, der § 13 Abs. 2 lit. a, der § 14 Abs. 7, der § 21 Abs. 1, 5 und 6 sowie der § 45 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 341/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.
(16) Der § 7 Abs. 1 und 3, der § 14 Abs. 4 und 8, der § 26 Abs. 12, der § 34 Abs. 6, der § 35 Abs. 1, der § 36 Abs. 1 sowie der § 45 Abs. 16 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.
(17) Absolventinnen, denen akademische Grade vor dem 1. Oktober 1993 in männlicher Form verliehen worden sind, dürfen diese in der weiblichen Form führen. Auf Antrag ist ihnen der akademische Grad in der Verleihungsurkunde entsprechend zu ändern.
(18) Der § 7 Abs. 7 und 8 sowie der § 40 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 111/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(19) Der § 7 Abs. 1 lit. a, der § 15 Abs. 2, der § 17 Abs. 1 und 2, der § 39a und der § 45 Abs. 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 508/1995 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1995
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Gesetzesnummer
10009287
Dokumentnummer
NOR12126005
alte Dokumentnummer
N7199549567J
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