Mündliche Prüfung
§ 45.
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
- 1. eine mündliche Teilprüfung
- a) im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ gewählt hat, oder
- b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ gewählt hat, und
- 2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 ausgehend von der vom Schüler erstellten Projektarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Unterrichtsgegenstand bzw. die Unterrichtsgegenstände, dem bzw. denen die vom Schüler erstellte Projektarbeit inhaltlich zuzuordnen ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10010097
Dokumentnummer
NOR12127714
alte Dokumentnummer
N7199813392I
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)