§ 45 Abschließende Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Mündliche Prüfung

§ 45.

(1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung
  1. a) im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ gewählt hat, oder
  2. b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ gewählt hat, und
  1. 2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 ausgehend von der vom Schüler erstellten Projektarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Unterrichtsgegenstand bzw. die Unterrichtsgegenstände, dem bzw. denen die vom Schüler erstellte Projektarbeit inhaltlich zuzuordnen ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010097

Dokumentnummer

NOR12127714

alte Dokumentnummer

N7199813392I

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