§ 459d ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes für Zwecke der Feststellung der Pflichtversicherung

§ 459d.

(1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben den Trägern der Sozialversicherung den Inhalt der Mitteilungen gemäß § 109a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 nach Maßgabe des Abs. 3 zu übermitteln.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.

(3) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von den in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094034

alte Dokumentnummer

N6195546024L

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