§ 456 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 456.

Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichte (§ 9) ist öffentlich bei sonstiger Nichtigkeit, jedoch unter den in den §§ 228 bis 231 enthaltenen Beschränkungen. Schreitet ein Privatankläger ein, so wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, wenn beide Teile übereinstimmend darauf antragen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030789

alte Dokumentnummer

N2197524142S

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