§ 456.
Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichte (§ 9) ist öffentlich bei sonstiger Nichtigkeit, jedoch unter den in den §§ 228 bis 231 enthaltenen Beschränkungen. Schreitet ein Privatankläger ein, so wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, wenn beide Teile übereinstimmend darauf antragen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030789
alte Dokumentnummer
N2197524142S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)