zum Inkrafttreten vgl. Art. IV Abs. 8, BGBl. Nr. 526/1993
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
§ 454.
Kann die Verhandlung nicht nach § 451 sogleich nach Anbringung der Anklage stattfinden, so ist der Beschuldigte, falls er nicht verhaftet ist, zur Hauptverhandlung durch einen schriftlichen Befehl vorzuladen, der die Aufforderung enthalten muß, zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel mitzubringen oder dem Richter so zeitig anzuzeigen, daß sie zur Hauptverhandlung noch herbeigeschafft werden können. Zugleich ist die Warnung beizufügen, daß im Falle seines Ausbleibens dennoch mit der Verhandlung und Urteilsfällung vorgegangen werden würde. Ferner ist der Beschuldigte in der Vorladung über sein Recht, sich eines Verteidigers zu bedienen (§ 39), und über die Voraussetzungen der Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs. 2 zu belehren.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12036916
alte Dokumentnummer
N2199329520J
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