§ 454 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

zum Inkrafttreten vgl. Art. IV Abs. 8, BGBl. Nr. 526/1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

§ 454.

Kann die Verhandlung nicht nach § 451 sogleich nach Anbringung der Anklage stattfinden, so ist der Beschuldigte, falls er nicht verhaftet ist, zur Hauptverhandlung durch einen schriftlichen Befehl vorzuladen, der die Aufforderung enthalten muß, zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel mitzubringen oder dem Richter so zeitig anzuzeigen, daß sie zur Hauptverhandlung noch herbeigeschafft werden können. Zugleich ist die Warnung beizufügen, daß im Falle seines Ausbleibens dennoch mit der Verhandlung und Urteilsfällung vorgegangen werden würde. Ferner ist der Beschuldigte in der Vorladung über sein Recht, sich eines Verteidigers zu bedienen (§ 39), und über die Voraussetzungen der Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs. 2 zu belehren.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036916

alte Dokumentnummer

N2199329520J

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