SIEBENTER ABSCHNITT Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern auf allen dem
öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen
§ 453.
Für die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen gilt dieses Gesetz nur insoweit, als das Eisenbahnbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 180/1988, in der jeweils geltenden Fassung keine besonderen Bestimmungen enthält.
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