§ 450 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

II. Ordentliches Verfahren vor den Bezirksgerichten

§ 450.

Hält das Bezirksgericht dafür, daß der Gerichtshof erster Instanz oder das Geschwornengericht zuständig sei, so hat es dies dem Staatsanwalt am Gerichtshof erster Instanz oder dem Privatankläger (§§ 46, 449) bekanntzugeben. Verweist aber der Gerichtshof erster Instanz oder ein höheres Gericht die Sache wieder an das Bezirksgericht zurück, so kann dieses sie nicht weiter wegen Nichtzuständigkeit von sich abweisen.

(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 128)

Schlagworte

Unzuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030783

alte Dokumentnummer

N2197524136S

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