II. Ordentliches Verfahren vor den Bezirksgerichten
§ 450.
Hält das Bezirksgericht dafür, daß der Gerichtshof erster Instanz oder das Geschwornengericht zuständig sei, so hat es dies dem Staatsanwalt am Gerichtshof erster Instanz oder dem Privatankläger (§§ 46, 449) bekanntzugeben. Verweist aber der Gerichtshof erster Instanz oder ein höheres Gericht die Sache wieder an das Bezirksgericht zurück, so kann dieses sie nicht weiter wegen Nichtzuständigkeit von sich abweisen.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 128)
Schlagworte
Unzuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030783
alte Dokumentnummer
N2197524136S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)