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§ 450 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007

1. Abschnitt

Hauptverfahren

§ 450.

Ist das Bezirksgericht der Ansicht, dass das Landesgericht zuständig sei, so hat es vor Anordnung der Hauptverhandlung seine sachliche Unzuständigkeit mit Beschluss auszusprechen. Sobald die Entscheidung rechtswirksam geworden ist, hat der Ankläger die für die Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen.

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093562

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