§ 44f EAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Frist zur Inbetriebnahme

§ 44f.

(1) Die Frist zur Inbetriebnahme beträgt bei Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen 36 Monate ab Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetseite der EAG‑Förderabwicklungsstelle.

(2) Die Frist gemäß Abs. 1 kann von der EAG‑Förderabwicklungsstelle

  1. 1. bei Windkraftanlagen einmal um bis zu zwölf Monate,
  2. 2. bei Wasserkraftanlagen zweimal um bis zu zwölf Monate

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40242359

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