§ 44e Ruster Stadtrecht

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1996

Petitions- und Beschwerderecht

§ 44e.

Jedermann hat das Recht, Petitionen an die Stadt zu richten und bei den Organen der Stadt in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Beschwerden zu erheben.

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